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   BVerwG, 09.07.1987 - 1 D 144.86   

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https://dejure.org/1987,5209
BVerwG, 09.07.1987 - 1 D 144.86 (https://dejure.org/1987,5209)
BVerwG, Entscheidung vom 09.07.1987 - 1 D 144.86 (https://dejure.org/1987,5209)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Juli 1987 - 1 D 144.86 (https://dejure.org/1987,5209)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Alkoholabhängigkeit - Schuldhafter Rückfall - Disziplinarmaß - Dienstentfernung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 10.02.1987 - 1 D 67.86

    Rückfall in Alkoholabhängigkeit - Erneuter Dienstausfall - Dienstvergehen -

    Auszug aus BVerwG, 09.07.1987 - 1 D 144.86
    Auch in der Zeit zwischen Beendigung der Alkoholentziehungskur und dem Termin vor dem Bundesdisziplinargericht hat es einen solchen Anlaß nach der unwiderlegten Einlassung des Beamten nicht gegeben, obwohl dem Beamten die kurbedingte Ausfallzeit disziplinar zum Vorwurf zu machen ist (vgl. Urteil vom 10. Februar 1987 - BVerwG 1 D 67.86 - ), ist sein Verhalten milder zu beurteilen und führt deshalb trotz der einschlägigen ungewöhnlich umfangreichen Vorbelastungen noch nicht zu einem vollständigen Vertrauensverlust und damit noch nicht zu der Notwendigkeit der Entfernung aus dem Dienst.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.03.2018 - 3 A 11721/17

    Polizeibeamter nach Alkoholmissbrauch und Verkehrsstraftaten aus dem Dienst

    Eine Pflichtverletzung kommt danach etwa dann in Betracht, wenn der Beamte wegen des Rückfalls dauernd oder vorübergehend dienstunfähig wird, den Dienst wegen einer Entziehungskur versäumt oder sonst in seiner Dienst- und Einsatzfähigkeit beeinträchtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1980 - 1 D 99/79 - Urteil vom 14. November 1980 - 1 D 3.80 - Urteil vom 9. Juli 1987 - 1 D 144.86 - alle juris; auch Hummel u.a., BDG, 5. Aufl. 2012, B II. 5., Rdn. 16).
  • BVerwG, 04.07.1990 - 1 D 23.89

    Volle Hingabepflicht des Beamten und einmaliger Alkoholgenuß nach Entziehungskur

    Das ändert sich erst, wenn die Abhängigkeit Folgen zeitigt, die in den dienstlichen Lebensbereich hineinreichen: sei es, daß der Beamte im Dienst oder unangemessene Zeit vor Dienstbeginn Alkohol zu sich nimmt, sei es, daß er mit der Folge zeitweiliger oder gar dauernder Dienstunfähigkeit Alkohol trinkt (Urteil vom 9. Juli 1987 - BVerwG 1 D 144.86 - ).
  • BVerwG, 10.07.1991 - 1 D 84.90

    Beamtenrecht Dienstunfähigkeit - Zurruhesetzung - Alkoholmißbrauch - Einschlägige

    Das ändert sich erst, wenn die Abhängigkeit Folgen zeigt, die in den dienstlichen Lebensbereich hineinreichen, sei es, daß der Beamte im Dienst oder unangemessene Zeit vor Dienstbeginn Alkohol zu sich nimmt, sei es, daß er mit der Folge zeitweiliger oder gar dauernder Dienstunfähigkeit Alkohol trinkt (Urteil vom 9. Juli 1987 - BVerwG 1 D 144.86 - ).

    Selbst der Rückfall in die nasse Phase des Alkoholismus nach einer zunächst erfolgreich durchgeführten Entziehungskur muß nicht regelmäßig zu der Annahme führen, der Beamte habe dadurch seine Dienstunfähigkeit pflichtwidrig herbeigeführt, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (BVerwG 1 D 144.86 vom 9. Juli 1987).

  • BVerwG, 21.09.1994 - 1 D 62.93

    Ruhegehaltskürzung eines Postbeamten wegen Rückfalls in die Alkoholsucht -

    Die dienstlichen Auswirkungen sind dabei nicht nur Folgen des Dienstvergehens, sondern selbst Tatbestandsmerkmal (vgl. Urteil vom 9. Juli 1987 - BVerwG 1 D 144.86 - Urteil vom 4. Juli 1990 - BVerwG 1 D 23.89 - Urteil vom 5. Oktober 1993 - BVerwG 1 D 31.92 - ; ebenso Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl. (1994), B II 5 Rn. 10; Fischer, Chronischer Alkoholismus als Dienstvergehen, DÖD 1988, 173 ).

    Diese Auffassung wird ausdrücklich bestätigt im Urteil vom 9. Juli 1987 - BVerwG 1 D 144.86 - (vgl. auch Urteil vom 5. Oktober 1993 - BVerwG 1 D 31.92 - a.a.O.).

  • BVerwG, 05.10.1993 - 1 D 31.92

    Disziplinare Relevanz von Alkoholsucht - Unfähigkeit zur Verrichtung des Dienstes

    Das ändert sich erst, wenn die Abhängigkeit Folgen für den dienstlichen Lebensbereich hat, so, wenn der Beamte im Dienst oder unangemessene Zeit vor Dienstbeginn Alkohol zu sich nimmt oder mit der Folge zeitweiliger oder gar dauernder Dienstunfähigkeit Alkohol trinkt (Urteil vom 9. Juli 1987 - BVerwG 1 D 144.86 -).
  • BVerwG, 14.02.1995 - 1 D 77.93
    Dies führte zwangsläufig zu innerdienstlichen Auswirkungen, die disziplinarrechtlich bedeutsam sind (vgl. Urteil vom 9. Juli 1987 - BVerwG 1 D 144.86 -).
  • VG Wiesbaden, 16.02.2023 - 25 K 818/20

    Rückfall in die "nasse Phase" der Alkoholsucht eines alkoholkranken Beamten

    Eine Pflichtverletzung kommt danach etwa dann in Betracht, wenn der Beamte wegen des Rückfalls dauernd oder vorübergehend dienstunfähig wird, den Dienst wegen einer Entziehungskur versäumt oder sonst in seiner Dienst- und Einsatzfähigkeit beeinträchtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1980 - 1 D 99/79 - Urteil vom 14. November 1980 - 1 D 3/80 - Urteil vom 9. Juli 1987 - 1 D 144/86 - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. März 2018 - 3 A 11721/17 -, alle juris).
  • BVerwG, 19.05.1999 - 1 D 41.98

    Disziplinarisch vorwerfbare dienstliche Auswirkungen der Alkoholabhängigkeit

    Zu den dienstlichen Auswirkungen eines Rückfalls in die Alkoholsucht gehört nach der Rechtsprechung des Senats auch die Abwesenheit vom Dienst infolge der Durchführung einer erneuten Entziehungskur (Urteil vom 10. Februar 1987 - BVerwG 1 D 67.86 - <BVerwGE 83, 283>; Urteil vom 9. Juli 1987 - BVerwG 1 D 144.86 - ; Urteil vom 21. September 1994 - BVerwG 1 D 62.93 - a.a.O.).
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